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Welche Kosten entstehen beim Anwalt in Rostock

Das Gebührenrecht der Rechtsanwälte ist sehr umfangreich und kompliziert, sodass nicht pauschal angegeben werden kann, was Sie bezahlen müssen. Die Gebühren ergeben sich aber aus dem Gesetz. Ich möchte Ihnen einige Hinweise geben, die auf die Mehrzahl der Fälle zutrifft.

 

Grundsätzlich berechnen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses sieht in der Regel für eine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr vor, sowie in gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Die Terminsgebühr kann auch im außergerichtlichen Verfahren anfallen. Bei Erledigung der Angelegenheit durch einen Vergleich oder im Falle des begehrten Erlasses eines Verwaltungsaktes oder dessen begehrte Aufhebung fällt auch eine Einigungs-/Erledigungsgebühr an. Hinzu kommt Auslagenersatz für Porto und Telefon, sowie ggf. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder und Kosten für notwendige Kopien aus Gerichts- oder Behördenakten, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19% auf die Nettosumme. Auf Grund einer Novellierung des RVG gelten seit 2021 neue Gebührensätze.

 

Beratung:

Für eine Beratung fallen Gebühren an in Höhe von min. € 15,00 bis € 190,00, netto, sofern sich die Beratung in einem Termin erledigt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen wie Bedeutung der Sache und Umfang der Beratung. In der Regel können Sie mit einer Gebühr von € 70,00 brutto pro Termin rechnen. Die Beratungsgebühren werden auf eine mit der Beratung zusammenhängende sich anschließende Tätigkeit verrechnet.

 

Sollten Sie sich eine Beratung nicht leisten können, so kann Ihnen das Amtsgericht an Ihrem Wohnort Beratungshilfe gewähren. Mit dem Berechtigungsschein können Sie sich dann für die Beratung an mich wenden. Sie können die Beratungshilfe auch bei mir beantragen, dann reiche ich den Antrag bei Gericht ein, allerdings müssen Sie in diesem Fall die Beratung selbst zahlen, wenn das Amtsgericht die Beratungshilfe nicht gewährt. Deshalb ist es unter Umständen für Sie eleganter, wenn Sie bereits einen Berechtigungsschein zur Beratung mitbringen.

 

Tätigkeit:

Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei in zivil-, familien- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert. Dieser wird widergespiegelt durch den Wert des Anspruches, der durchgesetzt werden soll. Bei einer Geldforderung ist dies die Höhe der Forderung, bei anderen Ansprüchen gibt es bestimmte Regelwerte oder es wird ein Wert geschätzt, je nach Bedeutung des Falles.

Dabei stellt der Gegenstandswert nicht bereits die Gebühr selbst dar, vielmehr gibt es eine Tabelle, in welcher die Gegenstandswerte einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet sind.

Diese ist als Anlage 2 dem RVG angefügt: (Beträge sind netto)

Gegenstandswert bis … € Gebühr … €   Gegenstandswert bis … € Gebühr … €
   500    49,00    50 000 1 279,00
 1 000    88,00    65 000 1 373,00
 1 500   127,00    80 000 1 467,00
 2 000   166,00    95 000 1 561,00
 3 000   222,00   110 000 1 655,00
 4 000   278,00   125 000 1 749,00
 5 000   334,00   140 000 1 843,00
 6 000   390,00   155 000 1 937,00
 7 000   446,00   170 000 2 031,00
 8 000   502,00   185 000 2 125,00
 9 000   558,00   200 000 2 219,00
10 000   614,00   230 000 2 351,00
13 000   666,00   260 000 2 483,00
16 000   718,00   290 000 2 615,00
19 000   770,00   320 000 2 747,00
22 000   822,00   350 000 2 879,00
25 000   874,00   380 000 3 011,00
30 000   955,00   410 000 3 143,00
35 000 1 036,00   440 000 3 275,00
40 000 1 117,00   470 000 3 407,00
45 000 1 198,00   500 000 3 539,00

 

Diese Wertgebühr wird dann mit dem Faktor der jeweiligen Gebühr multipliziert, dies ist bei der Geschäftsgebühr nach Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang der Sache zwischen 0,5 und 2,5, in der Regel wird der Faktor bei 1,3 bis 1,5 liegen. Wird nur ein einfaches Schreiben erforderlich, so verringert sich die Gebühr auf 0,3. Die Einigungs-/Erledigungsgebühr beträgt dann 1,5.

Sollten Sie sich dies nicht leisten können, so kann Ihnen das Amtsgericht an Ihrem Wohnort Beratungshilfe gewähren. Mit dem Berechtigungsschein können Sie sich dann für die Beratung an mich wenden. Sie können die Beratungshilfe auch bei mir beantragen, dann reiche ich den Antrag bei Gericht ein, allerdings müssen Sie in diesem Fall die Beratung selbst zahlen, wenn das Amtsgericht die Beratungshilfe nicht gewährt. Deshalb ist es unter Umständen für Sie eleganter, wenn Sie bereits einen Berechtigungsschein zur Beratung mitbringen.

 

Gerichtliches Verfahren:

Im Gerichtlichen Verfahren der 1. Instanz betragen die Verfahrens- 1,3 und die Terminsgebühr 1,2 und die Erledigungsgebühr 1,0, soweit nur über rechtshängige Ansprüche ein Vergleich erfolgt. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei wie bei außergerichtlicher Tätigkeit.

Sollte Ihre Sache Aussicht auf Erfolg haben und Ihre Einkommens- und Vermögenssituation es nicht erlauben, dass Sie die Gebühren allein aufbringen, so können Sie einen Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeantrag stellen. Der Staat schießt Ihnen dann die Kosten vor. Hierzu kann ich Sie gern weitergehend beraten.

 

Strafrechtliches Verfahren/Ordnungswidrigkeiten:

 

In Strafsachen und bei Bußgeldern können Sie Beratungshilfe nur für eine Beratung erhalten. Hier berechnen sich die Gebühren in der Regel nach Betragsrahmen, nicht nach Gegenstandswert. Für die Befassung in der Sache fällt dann in Strafsachen bereits eine Grundgebühr (€ 44- € 396/wenn Sie in Haft sind bis € 495) an und für jeden Verfahrensabschnitt eine Verfahrensgebühr (vor dem Amtsgericht € 44 - € 319, wenn Sie auf freiem Fuß sind) und ggf. eine Terminsgebühr je Terminstag (vor dem Amtsgericht € 77 - € 528, wenn Sie auf freiem Fuß sind), sowie die Auslagen und Umsatzsteuer.

In Ordnungswidrigkeitenverfahren beträgt die Grundgebühr € 33 - € 187 und die Verfahrens- und Terminsgebühr richtet sich nach der Höhe des Bußgeldes. Bis < € 60 Bußgeldhöhe betragen Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils €  22 - € 121, zzgl. der Auslagen und Umsatzsteuer. 

Eine Prozesskostenhilfe ist für diese Verfahren nicht vorgesehen. Lediglich wenn der Bußgeldbescheid aufgehoben wird oder Sie einen Freispruch erhalten, werden Ihre Kosten durch den Staat erstattet. 

Sollten Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, so zahlt zunächst die Staatskasse die Verteidigergebühren. Diese macht dann der Staat bei Ihnen geltend.

 


Anwalt für Steuererklärung in Rostock

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

Mit seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Geschäftszeichen VI R 42/10 gibt der Bundesfinanzhof (das höchste Bundesgericht für Steuern und Zölle) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf.

Entgegen der bisherigen Praxis können nunmehr Kosten, die auf Grund eines geführten Rechtsstreits vor den deutschen Zivilgerichten entstanden sind, die Steuerlast erheblich mindern.

Dafür hat der Bundesfinanzhof folgende Voraussetzungen in seiner Entscheidung herausgearbeitet.
Die Kosten, die nicht als Werbungskosten zu beurteilen sind, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig den Prozess betrieben hat. Dafür spreche eine Erfolgschance von mindestens 50 %. Es ist dabei nicht der Ausgang des Verfahrens maßgeblich, sondern es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich der Steuerpflichtige auf den Prozess eingelassen hat.
Weiterhin sind die Prozesskosten in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in welchem sie von ihm bezahlt worden sind.
Das Gericht weist in der Entscheidung auch darauf hin, dass nur notwendige angemessen hohe Beträge abzugsfähig sind und dass Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung wiederum zu berücksichtigen sind.
 

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