Logo

Berufsrecht

Das anwaltliche Berufsrecht ist vor allem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Hier finden sich u.a. die grundlegenden Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zu den Rechten und Pflichten im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung. Ergänzt wird die BRAO durch die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO).

Für ausländische Rechtsanwälte, die in Deutschland tätig sind, gilt daneben das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) beziehungsweise die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO für Rechtsanwälte aus dem nichteuropäischen Ausland.

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb Europas hat der Anwalt darüber hinaus die Regelungen der Vereinigung der europäischen Rechtsanwaltskammern (CCBE) zu beachten.

Eine Vielzahl weiterer Regelungen, die die anwaltliche Berufsausübung betreffen, sind auf andere Gesetze, beispielsweise das Rechtsdienstleistungsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Zivilprozessrecht oder das Strafgesetzbuch, verteilt.

 

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

 

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

 

Fachanwaltsordnung (FAO)

 

 

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

 

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)

 

Berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG)

 

Berufsrechtliche Informationspflichten

  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
    Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger regelmäßig oder auf Anforderung zu Verfügung stellen muss. Die Verordnung ist eine Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie und gilt auch für Rechtsanwälte.
    Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
    Merkblatt der BRAK zur DL-InfoV
  • § 5 Telemediengesetz (TMG)
    In § 5 Telemediengesetz (TMG) sind die Informationenpflichten des Rechtsanwaltes festgelegt, die er zu beachten hat, wenn er eine Kanzleihomepage betreibt. Das Gesetz verpflichtet Rechtsanwälte unter anderem zur Angabe von Kontaktdaten, unter denen eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich ist, zur Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer und zu einem Hinweis auf die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen. Für letzteres verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG die - zumindest stichwortartige - Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung sowie die - zumindest stichwortartige - Bezeichnung der Fundstelle. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik „Berufsrecht“.
    § 5 TMG
  • Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte

    Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund der europäischen und nationalen Neuregelungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen.

    Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten sowie weitere Informationen rund um die alternative Verbraucherstreitbeilegung finden Sie hier.

  •  
Rechtsanwalt Robert Kröger
Beratungstelefon:
 
 
0381 4 583 583