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Anwalt für Kaufrecht

Achtung beim Geschenkekauf. 
Immer wieder denken Käufer, dass sie ein allgemeines Rückgaberecht haben und ihr Geld zurückverlangen können. Dieses Recht besteht jedoch allenfalls in sogenannten Fernabsatzverträgen, also hauptsächlich, wenn man im Internet etwas bestellt. Dieses kann als Widerrufsrecht ausgestaltet sein und ist gesetzlich vorgesehen.
Es lässt sich jedoch nicht auf die Fälle übertragen, wenn jemand in einem lokalen Geschäft einen Kaufvertrag abschließt und die Ware mitnimmt.
Hier gilt zunächst, dass auch der mündliche oder konkludente Vertrag rechtsgültig und damit bindend ist. Eine Rückgabemöglichkeit sieht das Gesetz hier nicht vor, auch nicht, wenn die Ware als Geschenk gedacht war.
Auch das Gewährleistungsrecht hilft da meist nicht weiter, denn wenn die Ware fehlerhaft ist, hat der Verkäufer das Recht zunächst eine Nachlieferung oder Nachbesserung zu versuchen, er darf also das Produkt reparieren oder Ihnen ein anderes fehlerfreies Produkt geben. Ein Recht, das Geld zurückzubekommen haben Sie erst in dem Fall, dass die Reparatur oder Nachlieferung zwei mal fehlschlägt.
Achten Sie deshalb darauf, dass Sie sich beim Kauf sicher sind, die Ware ggf. auch zu behalten.
Viele Geschäfte bieten mittlerweile von sich aus ein Rückgaberecht an, dies kann dann natürlich entsprechend der Bedingungen (gegen Ware, Gutschein oder Geld) in Anspruch genommen werden.

In diesem Sinne Augen auf beim Einkaufen.

 

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Rechtsanwalt Robert Kröger
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